AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich 

(1) Unsere Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch als „Verkaufsbedingungen“ bezeichnet) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden getroffen werden, bedürfen der Schrift- oder Textform.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit unserem Vertragspartner, in der jeweils gültigen Fassung, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von uns abgegebenen Angebote und von uns geschlossenen Verträge mit Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunden“).

§ 2 Vertragsschluss - Angebotsunterlagen 

(1) Sämtliche unserer Angebote sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nicht anderes ergibt. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande.

 
(2) Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein der schriftlich oder textlich geschlossene Vertrag maßgebend. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Abreden der Vertragsparteien und Zusagen durch uns vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und werden durch den schriftlichen oder textlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Form genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(3) Angaben von uns zum Liefergegenstand und / oder der Leistung in unseren Prospekten, Preislisten, Katalogen, Werbungen und unseren Angeboten und Angebotsunterlagen (z.B. Gewichte, Maße, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Fotos, Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie in unserem Angebot oder in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden oder soweit sie nicht für die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzen. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale und keine Gewährleistungen einer Eignung für eine bestimmte Verwendung oder Anwendung, sondern lediglich bloße Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Änderungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig.

(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte/ ihres Nachdrucks bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Falls kein Vertrag zustande kommt oder wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden, sind uns sämtliche dem Kunden übergebene Unterlagen und Dokumente vollständig zurückzugeben sowie sämtliche gefertigten Kopien zu vernichten.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen 

(1) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in EURO für eine Mengeneinheit. Die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie Kosten für die Transportversicherung, Verpackung, Versand, bei Exportlieferungen Zoll, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben sind nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 
(2) Treten nach Angebotsabgabe oder nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen in den Rohstoff-, Lohn-, Energie- oder sonstigen Produktbeschaffungs- und/oder Produktherstellungskosten ein, sind wir und unser Kunde berechtigt, eine angemessene Preisanpassung unter Beachtung der Änderung der Preisfaktoren zu verlangen, wenn die Lieferungen länger als vier (4) Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Diese Zahlungsziele gelten nur dann, wenn keine fälligen Forderungen von uns gegen den Kunden unbeglichen sind. Ist kein ausdrückliches Zahlungsziel vereinbart, kommt der Kunde 14 Tage nach Lieferung und Rechnungsstellung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns.

(4) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder mit unseren Ansprüchen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

(5) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche erhebliche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen und die die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährden können.

(6) Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an eine Factoring-Gesellschaft abzutreten. Sind die Forderungen abgetreten, können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an diese erfolgen. Maßgeblich für den Zahlungszeitpunkt ist der Eingang der Gutschrift auf dem Konto der Factoring-Gesellschaft.

(7) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen, auch wenn zu ihrer Begleichung Wechsel entgegengenommen, Zahlungsziele vereinbart oder sonstige Stundungsvereinbarungen getroffen wurden, sofort zur Zahlung fällig

§ 4 Lieferzeit, Liefertermine 

(1) Ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Liefertermins als verbindlich, gelten Lieferzeiten nur als annähernd / voraussichtlich vereinbart. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Der Beginn einer von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
   
(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(3) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (2) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Verzug geraten ist.

(4) Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der § 7 Haftung dieser Verkaufsbedingungen beschränkt.

(5) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Pandemie, Krieg, kriegerische Auseinandersetzungen, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegungen, extreme Witterungsverhältnisse (wie z.B. Sturm, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser), Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung an uns vom Vertrag zurücktreten.

§ 5 Lieferung - Gefahrenübergang - Verpackungskosten - Versandkosten 

(1) Alle Lieferungen von uns erfolgen, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, „ab Werk" / EXW (Incoterms 2020). Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr bereits mit Mitteilung der Versandbereitschaft über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt.
  
(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 6 Mängelansprüche

(1) Erweisen sich die von uns gelieferten Produkte oder Leistungen als mangelhaft, so sind wir zunächst verpflichtet, die Mängel innerhalb angemessener Frist und nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

 
(2) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Rücktritt oder Minderung zu erklären oder Schadensersatz zu verlangen.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(5) Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten an den Kunden abzutreten. In diesem Fall können wir aus den vorstehenden Bestimmungen erst in Anspruch genommen werden, wenn die Geltendmachung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Vorlieferanten erfolglos war, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hat, oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz des Vorlieferanten, aussichtslos ist.

§ 7 Haftung 

(1) Für eine schuldhafte Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die den typischen Vertragszweck prägen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden.
 
(2) In allen übrigen Fällen haften wir, wenn ein Schaden durch uns oder durch einen unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Bei Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen gegen uns ausgeschlossen.

(3) Die Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden § 7 (1) bis (3) verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt 

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vor („Vorbehaltsware“). Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
  
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache getrennt zu lagern, als unser Eigentum zu kennzeichnen und pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Einbruch, Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern; auf Verlangen ist uns die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Kunde tritt uns im Voraus die Ansprüche gegen die Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung bereits hiermit an. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware in Höhe des Faktura-Endbetrages unserer Forderung ab; wir nehmen diese Abtretung bereits hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung widerruflich ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verbindung, Vermischung, Verarbeitung. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde uns das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sachen. Der Kunde verwahrt die neue Sache hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiterveräußert, so gilt die in § 8 (4) vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware.

(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(8) Sämtliche zu unseren Gunsten bestehenden Rechte aus den vereinbarten Sicherungsabreden, insbesondere Sicherungs- und Vorbehaltseigentum in allen Formen, sind bei Abtretung der Forderung an eine Factoring Gesellschaft an diese übertragen.

(9) Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht oder nur in beschränkter Form zu, können wir uns andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B: Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken.

§ 9 Gerichtsstand - Erfüllungsort - Datenspeicherung - Rücknahme von Waren

(1) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(4) Von uns gelieferte Ware wird nur einem einwandfreien Zustand nach vorheriger Vereinbarung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Die zurückgenommene Ware wird abzüglich eines angemessenen Kostenanteils entsprechend dem nachweisbaren Aufwand, der von uns nach billigem Ermessen festgelegt wird und üblicherweise mindestens 15% beträgt, gutgeschrieben. Die Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Ware ist ausgeschlossen.

Impressum

Markus Späth GmbH
Dr. Karl-Wild-Straße 12
79346 Endingen
Geschäftsführer:
Markus Späth, Maximilian Späth

Telefax: +49 (0)7642 / 90 738-38
Website/Webshop: www.

Registergericht:
Amtsgericht Freiburg
HRB 270222
UST-ID-Nr.: DE 187 785 781

Datenschutzbeauftragte

Ulrike Späth
Dr. Karl-Wild-Straße 12
79346 Endingen

Tel.: +49 (0)7642 / 9 07 38 – 0
E-Mail: ulrike.spaeth@mspaeth.de

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich 

(1) Unsere Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch als „Verkaufsbedingungen“ bezeichnet) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden getroffen werden, bedürfen der Schrift- oder Textform.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit unserem Vertragspartner, in der jeweils gültigen Fassung, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von uns abgegebenen Angebote und von uns geschlossenen Verträge mit Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunden“).

§ 2 Vertragsschluss - Angebotsunterlagen 

(1) Sämtliche unserer Angebote sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nicht anderes ergibt. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande.

 
(2) Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein der schriftlich oder textlich geschlossene Vertrag maßgebend. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Abreden der Vertragsparteien und Zusagen durch uns vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und werden durch den schriftlichen oder textlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Form genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(3) Angaben von uns zum Liefergegenstand und / oder der Leistung in unseren Prospekten, Preislisten, Katalogen, Werbungen und unseren Angeboten und Angebotsunterlagen (z.B. Gewichte, Maße, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Fotos, Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie in unserem Angebot oder in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden oder soweit sie nicht für die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzen. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale und keine Gewährleistungen einer Eignung für eine bestimmte Verwendung oder Anwendung, sondern lediglich bloße Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Änderungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig.

(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte/ ihres Nachdrucks bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Falls kein Vertrag zustande kommt oder wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden, sind uns sämtliche dem Kunden übergebene Unterlagen und Dokumente vollständig zurückzugeben sowie sämtliche gefertigten Kopien zu vernichten.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen 

(1) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in EURO für eine Mengeneinheit. Die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie Kosten für die Transportversicherung, Verpackung, Versand, bei Exportlieferungen Zoll, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben sind nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 
(2) Treten nach Angebotsabgabe oder nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen in den Rohstoff-, Lohn-, Energie- oder sonstigen Produktbeschaffungs- und/oder Produktherstellungskosten ein, sind wir und unser Kunde berechtigt, eine angemessene Preisanpassung unter Beachtung der Änderung der Preisfaktoren zu verlangen, wenn die Lieferungen länger als vier (4) Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Diese Zahlungsziele gelten nur dann, wenn keine fälligen Forderungen von uns gegen den Kunden unbeglichen sind. Ist kein ausdrückliches Zahlungsziel vereinbart, kommt der Kunde 14 Tage nach Lieferung und Rechnungsstellung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns.

(4) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder mit unseren Ansprüchen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

(5) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche erhebliche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen und die die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährden können.

(6) Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an eine Factoring-Gesellschaft abzutreten. Sind die Forderungen abgetreten, können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an diese erfolgen. Maßgeblich für den Zahlungszeitpunkt ist der Eingang der Gutschrift auf dem Konto der Factoring-Gesellschaft.

(7) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen, auch wenn zu ihrer Begleichung Wechsel entgegengenommen, Zahlungsziele vereinbart oder sonstige Stundungsvereinbarungen getroffen wurden, sofort zur Zahlung fällig

§ 4 Lieferzeit, Liefertermine 

(1) Ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Liefertermins als verbindlich, gelten Lieferzeiten nur als annähernd / voraussichtlich vereinbart. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Der Beginn einer von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
   
(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(3) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (2) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Verzug geraten ist.

(4) Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der § 7 Haftung dieser Verkaufsbedingungen beschränkt.

(5) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Pandemie, Krieg, kriegerische Auseinandersetzungen, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegungen, extreme Witterungsverhältnisse (wie z.B. Sturm, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser), Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung an uns vom Vertrag zurücktreten.

§ 5 Lieferung - Gefahrenübergang - Verpackungskosten - Versandkosten 

(1) Alle Lieferungen von uns erfolgen, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, „ab Werk" / EXW (Incoterms 2020). Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr bereits mit Mitteilung der Versandbereitschaft über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt.
  
(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 6 Mängelansprüche

(1) Erweisen sich die von uns gelieferten Produkte oder Leistungen als mangelhaft, so sind wir zunächst verpflichtet, die Mängel innerhalb angemessener Frist und nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

 
(2) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Rücktritt oder Minderung zu erklären oder Schadensersatz zu verlangen.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(5) Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten an den Kunden abzutreten. In diesem Fall können wir aus den vorstehenden Bestimmungen erst in Anspruch genommen werden, wenn die Geltendmachung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Vorlieferanten erfolglos war, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hat, oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz des Vorlieferanten, aussichtslos ist.

§ 7 Haftung 

(1) Für eine schuldhafte Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die den typischen Vertragszweck prägen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden.
 
(2) In allen übrigen Fällen haften wir, wenn ein Schaden durch uns oder durch einen unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Bei Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen gegen uns ausgeschlossen.

(3) Die Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden § 7 (1) bis (3) verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt 

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vor („Vorbehaltsware“). Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
  
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache getrennt zu lagern, als unser Eigentum zu kennzeichnen und pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Einbruch, Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern; auf Verlangen ist uns die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Kunde tritt uns im Voraus die Ansprüche gegen die Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung bereits hiermit an. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware in Höhe des Faktura-Endbetrages unserer Forderung ab; wir nehmen diese Abtretung bereits hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung widerruflich ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verbindung, Vermischung, Verarbeitung. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde uns das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sachen. Der Kunde verwahrt die neue Sache hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiterveräußert, so gilt die in § 8 (4) vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware.

(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(8) Sämtliche zu unseren Gunsten bestehenden Rechte aus den vereinbarten Sicherungsabreden, insbesondere Sicherungs- und Vorbehaltseigentum in allen Formen, sind bei Abtretung der Forderung an eine Factoring Gesellschaft an diese übertragen.

(9) Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht oder nur in beschränkter Form zu, können wir uns andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B: Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken.

§ 9 Gerichtsstand - Erfüllungsort - Datenspeicherung - Rücknahme von Waren

(1) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(4) Von uns gelieferte Ware wird nur einem einwandfreien Zustand nach vorheriger Vereinbarung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Die zurückgenommene Ware wird abzüglich eines angemessenen Kostenanteils entsprechend dem nachweisbaren Aufwand, der von uns nach billigem Ermessen festgelegt wird und üblicherweise mindestens 15% beträgt, gutgeschrieben. Die Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Ware ist ausgeschlossen.

Impressum

Jedes Lüftungs­projekt ist individuell, Termine sind eng getaktet und dann fehlt doch ein Teil? Der Vorteil unserer Lager­produkte liegt für Sie sozusagen schon auf der Palette: Ihr Bedarf an Teilen der Lüftungs- und Klima­technik ist schnell und passend zusammen­gestellt. Vom Klein­raumventilator bis zum Wärme­rück­gewinnungs­gerät, von der Jalousie­klappe bis zum Brandschutz­schott. Meist haben wir alles auf Lager. Und was nicht da ist, besorgen wir Ihnen.

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