(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vor („Vorbehaltsware“). Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache getrennt zu lagern, als unser Eigentum zu kennzeichnen und pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Einbruch, Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern; auf Verlangen ist uns die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Kunde tritt uns im Voraus die Ansprüche gegen die Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung bereits hiermit an. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware in Höhe des Faktura-Endbetrages unserer Forderung ab; wir nehmen diese Abtretung bereits hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung widerruflich ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verbindung, Vermischung, Verarbeitung. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde uns das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sachen. Der Kunde verwahrt die neue Sache hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiterveräußert, so gilt die in § 8 (4) vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware.
(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(8) Sämtliche zu unseren Gunsten bestehenden Rechte aus den vereinbarten Sicherungsabreden, insbesondere Sicherungs- und Vorbehaltseigentum in allen Formen, sind bei Abtretung der Forderung an eine Factoring Gesellschaft an diese übertragen.
(9) Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht oder nur in beschränkter Form zu, können wir uns andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B: Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken.